Staatsverträge

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle RIS-Fassung von Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 22. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011816 · BGBl. III Nr. 13/2022 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 22

Art. 22 Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 22 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht?

  • KernaussageArt. 22 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden

(1) Die Vertragsmitgliedstaaten haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, gemäß dem Unionsrecht über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße ihrer nationalen Gerichte gegen das Unionsrecht entstanden sind.

(2) Eine Klage wegen solcher Schäden ist gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat, bei der zuständigen staatlichen Stelle dieses Vertragsmitgliedstaats zu erheben. Hat der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat, so kann er seine Klage gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem das Berufungsgericht seinen Sitz hat, bei der zuständigen staatlichen Stelle dieses Vertragsmitgliedstaats erheben.

Die zuständige staatliche Stelle wendet bei allen Fragen, die nicht im Unionsrecht oder in diesem Übereinkommen geregelt sind, die lex fori mit Ausnahme ihres internationalen Privatrechts an. Der Kläger hat Anspruch darauf, von dem Vertragsmitgliedstaat, gegen den er geklagt hat, die von der zuständigen staatlichen Stelle zuerkannte Schadenssumme in voller Höhe erstattet zu bekommen.

(3) Der Vertragsmitgliedstaat, der für die Schäden aufgekommen ist, hat einen Anspruch darauf, von den anderen Vertragsmitgliedstaaten anteilige Beiträge zu erlangen, die gemäß der Methode nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 festzusetzen sind. Die Einzelheiten bezüglich der Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten nach diesem Absatz werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKAPITEL IV – VORRANG DES UNIONSRECHTS SOWIE HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT DER VERTRAGSMITGLIEDSTAATEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 22 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in einfachen Worten?

Art. 22 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht behandelt "Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. März 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 157/2024
  • BGBl. III Nr. 89/2024 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 53/2023 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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