Staatsverträge

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(Übersetzung) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. September 2008RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003692 · BGBl. III Nr. 32/1999 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 9e

Art. 9e Artikel 9sexies

Fassung: 1. September 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9e Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken?

  • KernaussageArt. 9e Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 9sexies" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 9sexies

Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind

(1) a) In den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, findet nur dieses Protokoll Anwendung.

b) Ungeachtet des Buchstabens a hat eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 7 dieses Protokolls, die von einem Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, abgegeben wurde, keine Wirkung in den Beziehungen zu einem anderen Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.

(2) Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. September 2008 die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und kann ihn jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 9d Artikel 9quinquies
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9e Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in einfachen Worten?

Art. 9e Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 9sexies" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2020
Fassung seit
1. September 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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