Staatsverträge

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(Übersetzung) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Vertrag – MultilateralFassung seit 13. April 1999RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003692 · BGBl. III Nr. 32/1999 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 13. April 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken?

  • KernaussageArt. 4 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

Wirkungen der internationalen Registrierung

(1) a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Art. 3 und 3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen worden wäre.

b) Die in Art. 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstleistungen bindet die Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.

(2) Jede internationale Registrierung genießt das durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in einfachen Worten?

Art. 4 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2020
Fassung seit
13. April 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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