Art. 4a
Art. 4a Artikel 4bis
Fassung: 13. April 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken?
- KernaussageArt. 4a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 4bis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 4bis
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in einfachen Worten?
Art. 4a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 4bis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 1999 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2020
- Fassung seit
- 13. April 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 88/2008
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