Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 13. April 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken?
- KernaussageArt. 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 1
Mitgliedschaft im Madrider Verband
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“ bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 *) (im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet) sind, und die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in einfachen Worten?
Art. 1 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2020
- Fassung seit
- 13. April 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 88/2008
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