Staatsverträge

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(Übersetzung) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Vertrag – MultilateralFassung seit 13. April 1999RIS-Stand 31. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003692 · BGBl. III Nr. 32/1999 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 13. April 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken?

  • KernaussageArt. 11 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Internationales Büro

(1) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben auf Grund oder bezüglich dieses Protokolls werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

(2) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision dieses Protokolls vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung solcher Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Revisionskonferenz teil.

(3) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm bezüglich dieses Protokolls übertragen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in einfachen Worten?

Art. 11 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. April 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2020
Fassung seit
13. April 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2008

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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