Art. 50
Art. 50 TITEL IV
Fassung: 1. September 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 50 Lugano-Übereinkommen?
- KernaussageArt. 50 Lugano-Übereinkommen behandelt "TITEL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
TITEL IV
ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND PROZESSVERGLEICHE
Artikel 50
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 50 Lugano-Übereinkommen in einfachen Worten?
Art. 50 Lugano-Übereinkommen behandelt "TITEL IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2026
- Fassung seit
- 1. September 1996
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 32/2011 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 136/2001 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 104/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 192/1998 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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