Art. 19
Art. 19 Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Fassung: 1. September 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 19 Lugano-Übereinkommen?
- KernaussageArt. 19 Lugano-Übereinkommen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. ABSCHNITT
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Artikel 19
Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Lugano-Übereinkommen in einfachen Worten?
Art. 19 Lugano-Übereinkommen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2026
- Fassung seit
- 1. September 1996
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 32/2011 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 136/2001 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 104/2000 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. III Nr. 192/1998 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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