Staatsverträge

Lugano-Übereinkommen

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN, GESCHLOSSEN IN LUGANO AM 16. SEPTEMBER 1988

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. September 1996RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003424 · BGBl. Nr. 448/1996 · 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Original im RIS öffnen

Art. 62

Art. 62 Artikel 62

Fassung: 1. September 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 62 Lugano-Übereinkommen?

  • KernaussageArt. 62 Lugano-Übereinkommen behandelt "Artikel 62" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 62

(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten

(2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt.

(4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 62 Lugano-Übereinkommen in einfachen Worten?

Art. 62 Lugano-Übereinkommen behandelt "Artikel 62" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2026
Fassung seit
1. September 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 32/2011 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 136/2001 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 104/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 192/1998 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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