Staatsverträge

Lugano-Übereinkommen

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN, GESCHLOSSEN IN LUGANO AM 16. SEPTEMBER 1988

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. September 1996RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003424 · BGBl. Nr. 448/1996 · 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Original im RIS öffnen

Art. 28

Art. 28 Artikel 28

Fassung: 1. September 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 28 Lugano-Übereinkommen?

  • KernaussageArt. 28 Lugano-Übereinkommen behandelt "Artikel 28" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 28

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.

Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt.

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in den vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphArt. 27 Artikel 27
Nächster ParagraphArt. 29 Artikel 29

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 28 Lugano-Übereinkommen in einfachen Worten?

Art. 28 Lugano-Übereinkommen behandelt "Artikel 28" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2026
Fassung seit
1. September 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 32/2011 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 136/2001 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 104/2000 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. III Nr. 192/1998 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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