Staatsverträge

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR KOMMUNIKATION (ECO) Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 15. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012803 · BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011 · 99/07 Post- und Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Aufgaben des ECO

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)?

  • KernaussageArt. 3 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Aufgaben des ECO" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben des ECO

(1) Das ECO hat folgende Hauptaufgaben:

(2) Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationssitzungen arbeitet das ECO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung von Post und elektronischer Kommunikation – einschließlich Regierungsstellen, öffentlicher Betreiber, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten – in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer besonderen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationssitzungen zu beteiligen; das ECO hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ECO regelmäßige Sitzungen, die den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehen und Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme der Ausschüsse der CEPT und des ECO bieten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2 Zweck des ECO

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in einfachen Worten?

Art. 3 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Aufgaben des ECO" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2026
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 151/2018
  • BGBl. III Nr. 48/2011 (Ä) idF BGBl. III Nr. 109/2013 (VFB), BGBl. III Nr. 151/2018 (NR: GP XXII RV 610 AB 756 S. 90. BR: AB 7203 S. 717.)
  • BGBl. III Nr. 110/1998 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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