Staatsverträge

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR KOMMUNIKATION (ECO) Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002

Vertrag – MultilateralFassung seit 1. März 2013RIS-Stand 15. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012803 · BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011 · 99/07 Post- und Fernmeldewesen · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Vertragsparteien

Fassung: 1. März 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)?

  • KernaussageArt. 13 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Vertragsparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/07 Post- und Fernmeldewesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertragsparteien

(1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15.

(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 Finanzielle Beiträge
Nächster ParagraphArt. 14 Unterzeichnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in einfachen Worten?

Art. 13 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Vertragsparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2026
Fassung seit
1. März 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 151/2018
  • BGBl. III Nr. 48/2011 (Ä) idF BGBl. III Nr. 109/2013 (VFB), BGBl. III Nr. 151/2018 (NR: GP XXII RV 610 AB 756 S. 90. BR: AB 7203 S. 717.)
  • BGBl. III Nr. 110/1998 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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