Art. 12
Art. 12 Finanzielle Beiträge
Fassung: 1. März 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 12 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)?
- KernaussageArt. 12 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Finanzielle Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/07 Post- und Fernmeldewesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzielle Beiträge
(1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ECO mit Ausnahme der mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.
(2) Dies schließt nicht aus, dass das ECO nach Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte, einschließlich der Präsidentschaft der CEPT, auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.
(3) Die mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der einladenden Vertragspartei oder, falls es keine solche gibt, vom ECO getragen. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Vertragsparteien getragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 12 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in einfachen Worten?
Art. 12 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) behandelt "Finanzielle Beiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2026
- Fassung seit
- 1. März 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 16:07
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 151/2018
- BGBl. III Nr. 48/2011 (Ä) idF BGBl. III Nr. 109/2013 (VFB), BGBl. III Nr. 151/2018 (NR: GP XXII RV 610 AB 756 S. 90. BR: AB 7203 S. 717.)
- BGBl. III Nr. 110/1998 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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