Staatsverträge

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

Vertrag – IranFassung seit 7. August 1989RIS-Stand 16. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011865 · BGBl. Nr. 329/1989 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL 7

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran?

  • KernaussageArt. 7 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 7

Außergewöhnliche Beförderungen

(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich.

(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelEINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran in einfachen Worten?

Art. 7 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2019
Fassung seit
7. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:44
Frühere Fassungen

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