Staatsverträge

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

Vertrag – IranFassung seit 7. August 1989RIS-Stand 16. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011865 · BGBl. Nr. 329/1989 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 4

Beförderung von Waren

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien zugelassen sind, einer Genehmigung:

Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelEINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 4 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran relevant?

Für die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2019
Fassung seit
7. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:44
Frühere Fassungen

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