Staatsverträge

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

Vertrag – IranIn Kraft seit 7. August 1989RIS-Stand 16. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011865 · BGBl. Nr. 329/1989 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL 1

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) „Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.

(2) „Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL 2

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.

Art. 3

Art. 3 ARTIKEL 3

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 3

Personenbeförderung

Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.

Art. 4

Art. 4 ARTIKEL 4

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 4

Beförderung von Waren

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien zugelassen sind, einer Genehmigung:

Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL 5

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 5

Genehmigungen

(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien über Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr.

(2) Die ausgestellten Genehmigungen werden dem Unternehmer durch die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung besitzt, ausgehändigt.

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL 6

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 6

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Keine Genehmigung ist für folgende Beförderungen erforderlich:

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL 7

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 7

Außergewöhnliche Beförderungen

(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich.

(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.

Art. 8

Art. 8 ARTIKEL 8

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

Kontrolle der Genehmigungen

Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL 9

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 9

Vertretung

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Unternehmern der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, Vertreter auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu bestellen.

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL 10

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 10

Verbot von Beförderungen im Binnenverkehr

Keine Bestimmung dieses Abkommens gestattet den Unternehmern der Vertragschließenden Parteien die Beförderung von Personen oder Gütern von einem Ort zu einem anderen Ort innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei.

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL 11

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 11

Steuern und Gebühren

(1) Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit.

(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird.

(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.

Art. 12

Art. 12 ARTIKEL 12

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 12

Zollformalitäten

(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei.

(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

Art. 13

Art. 13 ARTIKEL 13

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 13

Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung

In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.

Art. 14

Art. 14 ARTIKEL 14

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 14

Zuwiderhandlungen

(1) Übertritt der Unternehmer oder die Besatzung des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung genannten Bedingungen, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei folgende Schritte unternehmen:

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien setzen einander von jeder Übertretung gemäß Absatz (1) sowie von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet aller übrigen gesetzlich vorgesehenen Schritte, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte, getroffen werden.

Art. 15

Art. 15 ARTIKEL 15

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 15

Zuständige Behörden

Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:

im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.

Art. 16

Art. 16 ARTIKEL 16

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.

Art. 17

Art. 17 ARTIKEL 17

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.

Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.