Staatsverträge

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN

Vertrag – IranFassung seit 7. August 1989RIS-Stand 16. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011865 · BGBl. Nr. 329/1989 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 ARTIKEL 8

Fassung: 7. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran?

  • KernaussageArt. 8 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

Kontrolle der Genehmigungen

Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran in einfachen Worten?

Art. 8 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2019
Fassung seit
7. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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