Art. 2
Art. 2 ARTIKEL 2
Fassung: 7. August 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran?
- KernaussageArt. 2 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran in einfachen Worten?
Art. 2 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran behandelt "ARTIKEL 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. August 1989 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. April 2019
- Fassung seit
- 7. August 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:44
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