Staatsverträge

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Vertrag – OPECFassung seit 28. September 2010RIS-Stand 6. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000559 · BGBl. Nr. 382/1974 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 19

Art. 19 Artikel 19

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)?

  • KernaussageArt. 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in einfachen Worten?

Art. 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 19" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2023
Fassung seit
28. September 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII RV 2413 AB 2506 S. 259. BR: AB 11484 S. 966.)
  • BGBl. III Nr. 170/2022 (VfGH)
  • BGBl. III Nr. 108/2010
  • BGBl. III Nr. 97/2010 (NR: GP XXIV RV 344 AB 439 S. 46. BR: AB 8213 S. 779.)

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