Art. 18
Art. 18 Artikel 18
Fassung: 28. September 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)?
- KernaussageArt. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen...
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Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OPEC nicht teilhat, über Ersuchen der OPEC zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OPEC hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in einfachen Worten?
Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2023
- Fassung seit
- 28. September 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII RV 2413 AB 2506 S. 259. BR: AB 11484 S. 966.)
- BGBl. III Nr. 170/2022 (VfGH)
- BGBl. III Nr. 108/2010
- BGBl. III Nr. 97/2010 (NR: GP XXIV RV 344 AB 439 S. 46. BR: AB 8213 S. 779.)
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