Staatsverträge

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Vertrag – OPECFassung seit 28. September 2010RIS-Stand 6. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000559 · BGBl. Nr. 382/1974 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 18

Art. 18 Artikel 18

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)?

  • KernaussageArt. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OPEC nicht teilhat, über Ersuchen der OPEC zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OPEC hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in einfachen Worten?

Art. 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2023
Fassung seit
28. September 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII RV 2413 AB 2506 S. 259. BR: AB 11484 S. 966.)
  • BGBl. III Nr. 170/2022 (VfGH)
  • BGBl. III Nr. 108/2010
  • BGBl. III Nr. 97/2010 (NR: GP XXIV RV 344 AB 439 S. 46. BR: AB 8213 S. 779.)

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