Staatsverträge

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Vertrag – OPECFassung seit 28. September 2010RIS-Stand 6. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000559 · BGBl. Nr. 382/1974 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)?

  • KernaussageArt. 6 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die OPEC wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in einfachen Worten?

Art. 6 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2023
Fassung seit
28. September 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII RV 2413 AB 2506 S. 259. BR: AB 11484 S. 966.)
  • BGBl. III Nr. 170/2022 (VfGH)
  • BGBl. III Nr. 108/2010
  • BGBl. III Nr. 97/2010 (NR: GP XXIV RV 344 AB 439 S. 46. BR: AB 8213 S. 779.)

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