Staatsverträge

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Vertrag – OPECIn Kraft seit 10. Juni 1974RIS-Stand 6. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000559 · BGBl. Nr. 382/1974 · 19/20 Amtssitzabkommen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Artikel 2

(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für den Amtssitz der OPEC und die OPEC nimmt dies an; die Rückvergütung gemäß dieser Bestimmung wird den jährlichen Betrag von EURO 1.884.000,- (eine Million achthundertvierundachtzigtausend) nicht übersteigen; der für 2008 errechnete Betrag ist den Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem Verbraucherpreisindex der ihn ersetzt anzupassen, auf der Basis der für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen.

(2) Der Amtssitz der OPEC umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die OPEC ständig für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OPEC festgelegt.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OPEC unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 4

(1) Die OPEC ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der OPEC im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der OPEC darüber, ob eine Vorschrift der OPEC als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassenen Vorschrift der OPEC unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OPEC in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtsssitzbereich nicht anwendbar, als von der OPEC seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der OPEC behauptet wird.

(2) Die OPEC wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer odereiner anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

(3) Die Anwendung dieses Artikels unterliegt den Bestimmungen des Artikels 9.

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung derselben erschwert wird. Die OPEC wird ihrerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereiches liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit:

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht der OPEC, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Artikel 9

(1) Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn

(2) Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen OPEC und den Angehörigen ihres Personals oder ehemaligen Angehörigen ihres Personals werden durch einen unabhängigen und unparteiischen Streitbelegungsmechanismus, der die Rechte der Angehörigen des Personals oder der ehemaligen Angehörigen des Personals schützt, entsprechend den internen Vorschriften von OPEC beigelegt. Die von diesem Mechanismus getroffenen Entscheidungensind für die Parteien endgültig und bindend.

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 10

Das Eigentum der OPEC, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 11

Die Archive der OPEC sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 12

(1) Die OPEC, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form von Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OPEC in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OPEC Befreiungen von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OPEC gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OPEC für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OPEC einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die OPEC in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die OPEC jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die OPEC nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OPEC beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die OPEC ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OPEC betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OPEC in der Republik Österreich nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OPEC für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Art. 14

Art. 14 Artikel 14

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OPEC oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OPEC abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die OPEC ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 15

(1) Die OPEC kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 16

Jeder von der OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OPEC selbst.

Art. 17

Art. 17 Artikel 17

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 17

Die OPEC ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der OPEC werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Art. 18

Art. 18 Artikel 18

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OPEC, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OPEC nicht teilhat, über Ersuchen der OPEC zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OPEC hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Art. 19

Art. 19 Artikel 19

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Art. 20

Art. 20 Artikel 20

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 20

Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OPEC zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

Art. 21

Art. 21 Artikel 21

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OPEC zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Art. 22

Art. 22 Artikel 22

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 22

Angestellte der OPEC genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

(Anm.: Folgende zusätzliche Privilegien wurden durch den Notenwechsel, BGBl. Nr. 379/1985 idF BGBl. III Nr. 97/2010 gewährt:

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens werden folgende zusätzliche Privilegien an die Angestellten der OPEC und an ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, eingeräumt:

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.)

Art. 23

Art. 23 Artikel 23

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

Art. 24

Art. 24 Artikel 24

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OPEC in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der OPEC empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Art. 25

Art. 25 Artikel 25

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24 gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der OPEC und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb obliegt es der Organisation, die Immunität jedes ihrer Angestellten oder von Personen, die unter die Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der OPEC aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder eine andere betroffene Person sofort an den Generalsekretär Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generalsekretärs hat die Konferenz der OPEC das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Die OPEC und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Art. 26

Art. 26 Artikel 26

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Artikel 26

Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Art. 27

Art. 27 Artikel 27

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 27

(1) Die OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Art. 28

Art. 28 Artikel 28

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 28

Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird. Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien oder Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generalsekretär über Ersuchen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu keinem für die Regierung und den Generalsekretär befriedigenden Ergebnis, dann kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung unterbreitet werden; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerden, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OPEC vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Art. 29

Art. 29 Artikel 29

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und der OPEC über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OPEC vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Art. 30

Art. 30 Artikel 30

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Artikel 30

(1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz der OPEC gehörig bevollmächtigten Generalsekretär in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder“ vom 24. Juni 1965 außer Kraft.

(3) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OPEC aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OPEC in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung, den 18. Februar 1974, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Anl. 1

Anl. 1 ANNEX I

Fassung: 1. Juli 2001 bis laufend

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Anl. 2

Anl. 2 ANNEX II

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 73 Euro pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 2.900 Euro gewährt.

3. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Anl. 3

Anl. 3 Rudolf Kirchschläger m. p.

Fassung: 28. September 2010 bis laufend

Rudolf Kirchschläger m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Abderrahman Khene

Generalsekretär der Organisation

der erdölexportierenden Länder

Wien

ORGANISATION DER

ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Der Generalsekretär

Wien, am 18. Februar 1974

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: es folgt der Wortlaut des Schreibens)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. A. Khene m. p.

(Generalsekretär)

Seiner Exzellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. September 2010 bis laufend