Art. 27
Art. 27 Artikel 27
Fassung: 28. September 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 27 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)?
- KernaussageArt. 27 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 27" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 27
(1) Die OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 27 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in einfachen Worten?
Art. 27 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) behandelt "Artikel 27" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. September 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2023
- Fassung seit
- 28. September 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII RV 2413 AB 2506 S. 259. BR: AB 11484 S. 966.)
- BGBl. III Nr. 170/2022 (VfGH)
- BGBl. III Nr. 108/2010
- BGBl. III Nr. 97/2010 (NR: GP XXIV RV 344 AB 439 S. 46. BR: AB 8213 S. 779.)
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