Staatsverträge

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN

Vertrag – WHOFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 3. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003514 · BGBl. III Nr. 91/2004 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL VII:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)?

  • KernaussageArt. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VII:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL VII:

Rechtsstatus

Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) in einfachen Worten?

Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VII:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2019
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:41
Frühere Fassungen

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