Art. 7
Art. 7 ARTIKEL VII:
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)?
- KernaussageArt. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VII:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL VII:
Rechtsstatus
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) in einfachen Worten?
Art. 7 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VII:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:41
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