Staatsverträge

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN

Vertrag – WHOIn Kraft seit 1. Mai 2004RIS-Stand 3. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003514 · BGBl. III Nr. 91/2004 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 ARTIKEL I:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL I:

Verpflichtungen der Organisation

Die Organisation stellt die für den reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlichen Bediensteten zur Verfügung und trägt die sich daraus ergebenden Personalkosten.

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL II:

Durch Österreich zu vergütende, zusätzliche Kosten

Österreich stellt die Einrichtungen vor Ort zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die unmittelbar dem Abhalten der Tagung in Wien zugeschrieben werden können, ausgenommen diejenigen, die normalerweise von der Organisation zu tragen wären, wenn die Tagung im WHO-Regionalbüro für Europa stattfände. Näheres ist in den folgenden Artikeln ausgeführt. Spätestens am 31. März 2003 deponiert Österreich deshalb 224.214,00 US-$ auf dem Konto der WHO (NORDEA, Strandvejen 159, DK-2900 Hellerup, Swift-Code: NDEADKKK, Kontonummer 500 555 361 – Bankleitzahl 0111 – anzugebender Bezug: RC53). Dieser Betrag beinhaltet einen Überschlag der Reisekosten und Tagessätze des Sekretariats (errechnet aus den entsprechenden Tagessätzen jeder Hauptstadt der Europäischen Region und dem Flugpreis zwischen Kopenhagen und Wien) und der sonstigen Ausgaben, die sich daraus ergeben, dass die Tagung außerhalb von Kopenhagen abgehalten wird. Sollte eine Neuberechnung von Tagessätzen und Flugpreisen im September 2003 einen höheren oder niedrigeren Betrag als 224.214,00 US-$ ergeben, zahlt entweder Österreich die zusätzlichen Kosten oder die Organisation zahlt Österreich den Restbetrag zurück oder verfährt damit gemäß den Anweisungen Österreichs.

Art. 3

Art. 3 ARTIKEL III:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL III:

Einrichtungen, Dienste, Räumlichkeiten und Ausrüstung

Art. 6

Art. 6 ARTIKEL VI:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL VI:

Kommunikationsdienste

Österreich übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und Fax-Dienste, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind, und übernimmt die Kosten der offiziellen Gespräche und Mitteilungen der Organisation, einschließlich der von dieser im Rahmen der Tagung für die Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und Fernsehen verschickten Mitteilungen.

Art. 7

Art. 7 ARTIKEL VII:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL VII:

Rechtsstatus

Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.

Art. 9

Art. 9 ARTIKEL IX:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL IX:

Recht auf Einreise und Aufenthalt und Rechtsstatus der Tagungsteilnehmer

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL X:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL X:

Devisenverkehr

Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.

Art. 11

Art. 11 ARTIKEL XI:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL XI:

Haftung

Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben in Folge:

Art. 12

Art. 12 ARTIKEL XII:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL XII:

Schlussbestimmungen

Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens informiert hat.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung in zwei Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache gesetzt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine Urschrift in jeder Sprache wird jeweils bei Österreich und der Weltgesundheitsorganisation hinterlegt.