Staatsverträge

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN

Vertrag – WHOFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 3. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003514 · BGBl. III Nr. 91/2004 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 ARTIKEL V:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

ARTIKEL V:

Transport

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2019
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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