Staatsverträge

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN

Vertrag – WHOFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 3. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003514 · BGBl. III Nr. 91/2004 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)?

  • KernaussageArt. 2 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL II:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Österreich stellt die Einrichtungen vor Ort zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die unmittelbar dem Abhalten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL II:

Durch Österreich zu vergütende, zusätzliche Kosten

Österreich stellt die Einrichtungen vor Ort zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die unmittelbar dem Abhalten der Tagung in Wien zugeschrieben werden können, ausgenommen diejenigen, die normalerweise von der Organisation zu tragen wären, wenn die Tagung im WHO-Regionalbüro für Europa stattfände. Näheres ist in den folgenden Artikeln ausgeführt. Spätestens am 31. März 2003 deponiert Österreich deshalb 224.214,00 US-$ auf dem Konto der WHO (NORDEA, Strandvejen 159, DK-2900 Hellerup, Swift-Code: NDEADKKK, Kontonummer 500 555 361 – Bankleitzahl 0111 – anzugebender Bezug: RC53). Dieser Betrag beinhaltet einen Überschlag der Reisekosten und Tagessätze des Sekretariats (errechnet aus den entsprechenden Tagessätzen jeder Hauptstadt der Europäischen Region und dem Flugpreis zwischen Kopenhagen und Wien) und der sonstigen Ausgaben, die sich daraus ergeben, dass die Tagung außerhalb von Kopenhagen abgehalten wird. Sollte eine Neuberechnung von Tagessätzen und Flugpreisen im September 2003 einen höheren oder niedrigeren Betrag als 224.214,00 US-$ ergeben, zahlt entweder Österreich die zusätzlichen Kosten oder die Organisation zahlt Österreich den Restbetrag zurück oder verfährt damit gemäß den Anweisungen Österreichs.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 3 ARTIKEL III:

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) in einfachen Worten?

Art. 2 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL II:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2019
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 18:24
Frühere Fassungen

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