Art. 6
Art. 6 ARTIKEL VI:
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)?
- KernaussageArt. 6 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VI:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Österreich übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und Fax-Dienste, die für einen reibungslosen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL VI:
Kommunikationsdienste
Österreich übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und Fax-Dienste, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind, und übernimmt die Kosten der offiziellen Gespräche und Mitteilungen der Organisation, einschließlich der von dieser im Rahmen der Tagung für die Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und Fernsehen verschickten Mitteilungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) in einfachen Worten?
Art. 6 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL VI:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:41
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