Staatsverträge

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN

Vertrag – WHOFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 3. Juli 2019

RIS-Gesetzesnummer 20003514 · BGBl. III Nr. 91/2004 · 89/03 Gesundheit · Original im RIS öffnen

Art. 10

Art. 10 ARTIKEL X:

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 10 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)?

  • KernaussageArt. 10 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL X:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL X:

Devisenverkehr

Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelARTIKEL VIII:
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 9 ARTIKEL IX:
Nächster ParagraphArt. 11 ARTIKEL XI:

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) in einfachen Worten?

Art. 10 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) behandelt "ARTIKEL X:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2019
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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