Verordnungen

Zulassungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

ZustVVerordnungFassung seit 25. Mai 2002RIS-Stand 3. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012863 · BGBl. II Nr. 464/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Datenaustausch

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ZustV?

  • Kernaussage§ 7 ZustV behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenaustausch

§ 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ZustV in einfachen Worten?

§ 7 ZustV behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Oktober 2017
Fassung seit
25. Mai 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 38/2026
  • BGBl. II Nr. 1/2025
  • BGBl. II Nr. 282/2023
  • BGBl. II Nr. 387/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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