Verordnungen

Zulassungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

ZustVVerordnungFassung seit 3. März 2026RIS-Stand 3. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012863 · BGBl. II Nr. 464/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 In-Kraft-Treten

Fassung: 3. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 ZustV?

  • Kernaussage§ 14 ZustV behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.

(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.

(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.

(11) § 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.

(12) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft. Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2026 treten in Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnl. 1

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZustV in einfachen Worten?

§ 14 ZustV behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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3. März 2026
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 38/2026
  • BGBl. II Nr. 1/2025
  • BGBl. II Nr. 282/2023
  • BGBl. II Nr. 387/2022

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