§ 3
§ 3 Personal
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ZustV?
- Kernaussage§ 3 ZustV behandelt "Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender...
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Personal
§ 3. (1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.
(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZustV in einfachen Worten?
§ 3 ZustV behandelt "Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Oktober 2017
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 38/2026
- BGBl. II Nr. 1/2025
- BGBl. II Nr. 282/2023
- BGBl. II Nr. 387/2022
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