Verordnungen

Zulassungsstellenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)

ZustVVerordnungFassung seit 25. Mai 2002RIS-Stand 3. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 10012863 · BGBl. II Nr. 464/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Verantwortliche Person

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 ZustV?

  • Kernaussage§ 4 ZustV behandelt "Verantwortliche Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verantwortliche Person

§ 4. (1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 ZustV in einfachen Worten?

§ 4 ZustV behandelt "Verantwortliche Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Oktober 2017
Fassung seit
25. Mai 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 38/2026
  • BGBl. II Nr. 1/2025
  • BGBl. II Nr. 282/2023
  • BGBl. II Nr. 387/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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