§ 5
§ 5 Kennzeichnung
Fassung: 13. November 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 ZustV?
- Kernaussage§ 5 ZustV behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichnung
§ 5. Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ZustV in einfachen Worten?
§ 5 ZustV behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. November 2010 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Oktober 2017
- Fassung seit
- 13. November 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 38/2026
- BGBl. II Nr. 1/2025
- BGBl. II Nr. 282/2023
- BGBl. II Nr. 387/2022
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