§ 9
§ 9 Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit
Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 WRG-GZPV?
- Kernaussage§ 9 WRG-GZPV behandelt "Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit
§ 9. Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 WRG-GZPV in einfachen Worten?
§ 9 WRG-GZPV behandelt "Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2014
- Fassung seit
- 14. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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