Verordnungen

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung –WRG-GZPV)

WRG-GZPVVerordnungFassung seit 14. Juni 2014RIS-Stand 16. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008876 · BGBl. II Nr. 145/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 WRG-GZPV?

  • Kernaussage§ 7 WRG-GZPV behandelt "Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

§ 7. (1) Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.

(2) Der kartographische Teil hat zu enthalten:

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

(4) Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WRG-GZPV in einfachen Worten?

§ 7 WRG-GZPV behandelt "Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juni 2014
Fassung seit
14. Juni 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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