§ 7
§ 7 Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen
Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 WRG-GZPV?
- Kernaussage§ 7 WRG-GZPV behandelt "Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen
§ 7. (1) Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.
(2) Der kartographische Teil hat zu enthalten:
(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:
(4) Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WRG-GZPV in einfachen Worten?
§ 7 WRG-GZPV behandelt "Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2014
- Fassung seit
- 14. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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