§ 8
§ 8 Ausweisung der Gefahrenzonen
Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 WRG-GZPV?
- Kernaussage§ 8 WRG-GZPV behandelt "Ausweisung der Gefahrenzonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausweisung der Gefahrenzonen
§ 8. (1) Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen:
(2) Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 WRG-GZPV in einfachen Worten?
§ 8 WRG-GZPV behandelt "Ausweisung der Gefahrenzonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2014
- Fassung seit
- 14. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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