§ 5
§ 5 Abflussuntersuchungen
Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 WRG-GZPV?
- Kernaussage§ 5 WRG-GZPV behandelt "Abflussuntersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer...
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Abflussuntersuchungen
§ 5. (1) Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.
(2) Ein Bemessungsereignis umfasst alle charakteristischen Hochwasserprozesse, die derselben Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.
(3) Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach § 6 benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Abs. 2) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WRG-GZPV in einfachen Worten?
§ 5 WRG-GZPV behandelt "Abflussuntersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2014
- Fassung seit
- 14. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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