Verordnungen

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung –WRG-GZPV)

WRG-GZPVVerordnungFassung seit 14. Juni 2014RIS-Stand 16. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008876 · BGBl. II Nr. 145/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Abflussuntersuchungen

Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 WRG-GZPV?

  • Kernaussage§ 5 WRG-GZPV behandelt "Abflussuntersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abflussuntersuchungen

§ 5. (1) Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.

(2) Ein Bemessungsereignis umfasst alle charakteristischen Hochwasserprozesse, die derselben Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.

(3) Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach § 6 benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Abs. 2) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WRG-GZPV in einfachen Worten?

§ 5 WRG-GZPV behandelt "Abflussuntersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juni 2014
Fassung seit
14. Juni 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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