§ 2
§ 2 Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 WRG-GZPV?
- Kernaussage§ 2 WRG-GZPV behandelt "Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
§ 2. (1) Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
(2) Gefahrenzonenplanungen dienen
(3) Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WRG-GZPV in einfachen Worten?
§ 2 WRG-GZPV behandelt "Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Juni 2014
- Fassung seit
- 14. Juni 2014
- Fassung bis
- laufend
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