Verordnungen

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung –WRG-GZPV)

WRG-GZPVVerordnungFassung seit 14. Juni 2014RIS-Stand 16. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008876 · BGBl. II Nr. 145/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 WRG-GZPV?

  • Kernaussage§ 2 WRG-GZPV behandelt "Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

§ 2. (1) Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich

(2) Gefahrenzonenplanungen dienen

(3) Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Ziel

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WRG-GZPV in einfachen Worten?

§ 2 WRG-GZPV behandelt "Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juni 2014
Fassung seit
14. Juni 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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