Verordnungen

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung –WRG-GZPV)

WRG-GZPVVerordnungFassung seit 14. Juni 2014RIS-Stand 16. Juni 2014

RIS-Gesetzesnummer 20008876 · BGBl. II Nr. 145/2014 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Ziel

Fassung: 14. Juni 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 WRG-GZPV?

  • Kernaussage§ 1 WRG-GZPV behandelt "Ziel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen festzulegen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 WRG-GZPV in einfachen Worten?

§ 1 WRG-GZPV behandelt "Ziel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juni 2014
Fassung seit
14. Juni 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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