Verordnungen

WFA-Klima-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

WFA-KlimaVVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013113 · BGBl. II Nr. 43/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 WFA-KlimaV?

  • Kernaussage§ 4 WFA-KlimaV behandelt "Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Grundlegendes

§ 4. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.

(2) Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WFA-KlimaV in einfachen Worten?

§ 4 WFA-KlimaV behandelt "Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:02
Frühere Fassungen

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