Verordnungen

WFA-Klima-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

WFA-KlimaVVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013113 · BGBl. II Nr. 43/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 WFA-KlimaV?

  • Kernaussage§ 10 WFA-KlimaV behandelt "Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente

§ 10. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.

(2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 WFA-KlimaV in einfachen Worten?

§ 10 WFA-KlimaV behandelt "Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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