Verordnungen

WFA-Klima-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

WFA-KlimaVVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013113 · BGBl. II Nr. 43/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ergebnisdarstellung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 WFA-KlimaV?

  • Kernaussage§ 8 WFA-KlimaV behandelt "Ergebnisdarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergebnisdarstellung

§ 8. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.

(2) Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.

(3) Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 WFA-KlimaV in einfachen Worten?

§ 8 WFA-KlimaV behandelt "Ergebnisdarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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