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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise und Darstellung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Geltungsbereich
§ 2. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß § 5 Abs. 7 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:
§ 4
§ 4 Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
Grundlegendes
§ 4. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen.
(2) Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.
§ 5
§ 5 Prüfung der Betroffenheit
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Prüfung der Betroffenheit
§ 5. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.
§ 6
§ 6 Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
§ 6. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Klima voraussichtlich wesentlich betroffen ist.
§ 7
§ 7 Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima
§ 7. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.
§ 8
§ 8 Ergebnisdarstellung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Ergebnisdarstellung
§ 8. (1) Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in einem eigenen Abschnitt „Auswirkungen auf das Klima“ darzustellen und zu erläutern.
(2) Bei der Darstellung der Auswirkungen auf zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherungen ist gesondert aufzugliedern und zu erläutern, ob diese aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 resultieren oder der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 oder der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26 unterliegen.
(3) Die Klimacheck-Servicestelle, unterstützt durch das Umweltbundesamt, hat fachliche Unterstützung zur Abschätzung und Darstellung sowie zur Anwendung des WFA-Klimachecktools anzubieten.
§ 9
§ 9 Zeitpunkt der Durchführung
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Zeitpunkt der Durchführung
§ 9. Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes die Bestimmung des § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtssetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die Bestimmung des § 10 WFA-GV anzuwenden.
§ 10
§ 10 Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente
§ 10. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden.
(2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten.
§ 11
§ 11 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Interne Evaluierung
§ 11. Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.
§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend