§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 VU-HZV?
- Kernaussage§ 5 VU-HZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.
(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.
(6) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VU-HZV in einfachen Worten?
§ 5 VU-HZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2024
- Fassung seit
- 29. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 429/2023
- BGBl. II Nr. 354/2021
- BGBl. II Nr. 186/2020
- BGBl. II Nr. 266/2016
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Rückverweise
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