Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

VU-HZVVerordnungFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 9. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009301 · BGBl. II Nr. 299/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Höchstzulässiger Rechnungszins

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 VU-HZV?

  • Kernaussage§ 2 VU-HZV behandelt "Höchstzulässiger Rechnungszins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Höchstzulässiger Rechnungszins

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 VU-HZV in einfachen Worten?

§ 2 VU-HZV behandelt "Höchstzulässiger Rechnungszins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 429/2023
  • BGBl. II Nr. 354/2021
  • BGBl. II Nr. 186/2020
  • BGBl. II Nr. 266/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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