§ 2
§ 2 Höchstzulässiger Rechnungszins
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 VU-HZV?
- Kernaussage§ 2 VU-HZV behandelt "Höchstzulässiger Rechnungszins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf...
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Höchstzulässiger Rechnungszins
§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.
(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 VU-HZV in einfachen Worten?
§ 2 VU-HZV behandelt "Höchstzulässiger Rechnungszins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 429/2023
- BGBl. II Nr. 354/2021
- BGBl. II Nr. 186/2020
- BGBl. II Nr. 266/2016
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