Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

VU-HZVVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2016RIS-Stand 9. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009301 · BGBl. II Nr. 299/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Grundsatz der Vorsicht

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Grundsatz der Vorsicht

§ 1. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

§ 2

§ 2 Höchstzulässiger Rechnungszins

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Höchstzulässiger Rechnungszins

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,00% betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.

(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.

(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.

(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

§ 3

§ 3

Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend

§ 4

§ 4 Grundsatz der Stetigkeit

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Grundsatz der Stetigkeit

§ 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.

(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.

(6) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.