Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

VU-HZVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 9. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009301 · BGBl. II Nr. 299/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Grundsatz der Vorsicht

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VU-HZV?

  • Kernaussage§ 1 VU-HZV behandelt "Grundsatz der Vorsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundsatz der Vorsicht

§ 1. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VU-HZV in einfachen Worten?

§ 1 VU-HZV behandelt "Grundsatz der Vorsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 429/2023
  • BGBl. II Nr. 354/2021
  • BGBl. II Nr. 186/2020
  • BGBl. II Nr. 266/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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