Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

VU-HZVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 9. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009301 · BGBl. II Nr. 299/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Grundsatz der Stetigkeit

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 VU-HZV?

  • Kernaussage§ 4 VU-HZV behandelt "Grundsatz der Stetigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundsatz der Stetigkeit

§ 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und hat die Beteiligung der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3
Nächster Paragraph§ 5 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 VU-HZV in einfachen Worten?

§ 4 VU-HZV behandelt "Grundsatz der Stetigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 429/2023
  • BGBl. II Nr. 354/2021
  • BGBl. II Nr. 186/2020
  • BGBl. II Nr. 266/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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