§ 3
§ 3
Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend
Den amtlichen Wortlaut findest du über den Link zum RIS-Original.
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Verordnungen
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)
RIS-Gesetzesnummer 20009301 · BGBl. II Nr. 299/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen
§ 3
Fassung: 29. Dezember 2023 bis laufend
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